Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Ing. Thomas Schuh – EIT (EDV – Internet – Technik)

 

1. Gegenstand

 

1.1 Sämtlichen Verkäufen und Lieferungen von Datenverarbeitungsgeräten und –anlagen ( im folgenden „Hardware“ genannt), Standardsoftware sowie die Erbringung von Dienst- und Wartungsleistungen von Ing. Thomas Schuh im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.

 

1.2 Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Fa. Ing. Thomas Schuh erforderlich. Alle Bestellungen sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Ing. Thomas Schuh.

 

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht von Ing. Thomas Schuh widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

 

2. Bestellungen und Angebote

 

Der Kunde übernimmt die alleinige Auswahlverantwortung für Produkte, Dienst- oder Wartungsleistungen und ist für die Auswahl und den Gebrauch der Produkte sowie für die damit erzielten Resultate selbst verantwortlich.

 

3. Lieferung

 

3.1 Die Lieferung von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen und dergleichen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Übergang von Gefahr und Zufall erfolgt mit Abgang der Lieferung ab Lager auch dann, wenn der Transport durch Fa. Ing. Thomas Schuh organisiert oder durchgeführt wird.

 

3.2 Die Fa. Ing. Thomas Schuh ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und zu verrechnen.

 

4. Vergütung und Fälligkeit

 

4.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine verspätete Zahlung ist mit 1 % per Monat zu verzinsen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch bleibt hiervon unberührt. Bei Teilzahlungs-

vereinbarungen ist die Fa. Ing. Thomas Schuh bei Nichteinhaltung zweier Raten berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.

 

4.2 Alle Lieferungen bleiben Eigentum der Fa. Ing. Thomas Schuh bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf eine etwaige Ersatzlieferung. Der Kunde darf die Vorbehaltsgüter an Dritte nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Wenn Vorbehaltsgüter von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Kunde die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der Firma Ing. Thomas Schuh hinweisen und diesen sofort verständigen. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsgüter den Wert der gegen den Kunden bestehenden Forderungen um mehr als 50%, hat die Fa. Ing. Thomas Schuh auf Verlangen des Kunden die überschießenden Sicherheiten - gegenständlich nach Wahl der Fa. Ing. Thomas Schuh – freizugeben.

 

5. Abnahme

 

5.1 Die Fa. Ing. Thomas Schuh kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Hierzu gehören: in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.

 

5.2. Der Kunde wird jede Abnahme (auch Teilabnahme) der Fa. Ing. Thomas Schuh erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen. Die Fa. Ing. Thomas Schuh ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.

 

5.3 Die Abnahmefrist beträgt längstens 14 Kalendertage und beginnt, sobald die Fa. Ing. Thomas Schuh die geschuldete Leistung dem Kunden zur Abnahme (oder Teilabnahme) bereitstellt. Falls der Kunde innerhalb der Abnahmefrist schriftlich keine wesentlichen Mängel gerügt hat, gilt die Leistung als abgenommen. Sobald der Kunde die Leistungen in irgendeiner Weise produktiv einsetzt, gelten diese als abgenommen.

Sollten sich während des Abnahmeverfahrens nicht unwesentliche Mängel herausstellen, hat der Kunde hierüber die Fa. Ing. Thomas Schuh unverzüglich schriftlich zu unterrichten und der Fa. Ing. Thomas Schuh Gelegenheit zu geben, diese Mängel noch vor Abschluss des Abnahmeverfahrens zu beseitigen.

 

6. Gewährleistung

 

6.1 Die Fa. Ing. Thomas Schuh gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Die Fa. Ing. Thomas Schuh übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produkt-funktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

 

6.2 Mängel sind bei sonstigem Verfall sämtlicher Gewährleistungsrechte spätestens 14 Tage nach Erkennbarkeit zu rügen. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu vermitteln.

 

6.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:

• betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß.

• unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Eigenwartung und fahrlässiges Verhalten des Kunden.

• Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software und/oder Verarbeitungsdaten.

 

6.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Verbrauchs-

material.

 

6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahren-übergang.

 

6.6 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die Fa. Ing. Thomas Schuh etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungs-zusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Der Kunde muss in jedem Fall beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war.

 

6.7 Beruht ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Lieferung eines Zulieferers, beschränkt sich die Gewährleistung der Fa. Ing. Thomas Schuh zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die der Fa. Ing. Thomas Schuh gegen den Zulieferer zustehen. Sofern der Zulieferer die Gewährleistung verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Gewährleistung nicht in der Lage ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe der Bestimmung 6.8. gegen die Fa. Ing. Thomas Schuh. Die Gewährleistungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt.

 

6.8 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Fa. Ing. Thomas Schuh Nach-besserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Fa. Ing. Thomas Schuh über. Falls die Fa. Ing. Thomas Schuh Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder - im Falle von wesentlichen den Gebrauch hindernder Mängel – die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

 

6.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Fa. Ing. Thomas Schuh berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Service-preisen der Fa. Ing. Thomas Schuh berechnet.

 

6.10 Die Möglichkeit des Regressrechts gem § 933 b ABGB nach Ablauf der vertraglich eingeräumten Gewährleistungsfrist ist ausgeschlossen.

 

7. Haftung

 

7.1 Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubten Handlungen, Verzug und Leistungsstörungen sind ausgeschlossen, sofern die Fa. Ing. Thomas Schuh nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

 

7.2 Die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, weiterführende Schäden aus Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall, Datenverlust und dergleichen ist jedenfalls ausgeschlossen.

 

7.3 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe der Fa. Ing. Thomas Schuh, seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer.

 

7.4 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab dem Schaden verursachenden Ereignis.

 

8. Aufrechnung

 

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen der Fa. Ing. Thomas Schuh aufrechnen.

 

9. Übertragung von Rechten und Pflichten

 

9.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung der Fa. Ing. Thomas Schuh auf Dritte übertragen.

 

9.2 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag kann die Fa. Ing. Thomas Schuh vollinhaltlich ohne Zustimmung des Kunden an firmenverbundene

Unternehmen im Sinne des § 15AktG weitergeben. Der Kunde wird dann

entsprechend verständigt.

 

10. Änderungen und Ergänzungen

 

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Vereinbarung vom Schriftformgebot abzugehen.

 

10.2 Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt wird.

 

11. Datenschutz

 

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Unternehmensdaten (ausgenommen Verbindungsdaten) für Marketing und Vertriebszwecke der Fa. Ing. Thomas Schuh und deren firmenverbundenen Unternehmen verwendet und zu sonstigen geschäftsbedingten Zwecken genutzt bzw. ausgewertet werden.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

12.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, jedoch wird die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

 

12.2 Als Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

 

13. Unwirksamkeit von Bestimmungen, Lücke im Vertrag

 

Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt hätten.